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Journal15 Minuten Lesezeit

PPWR ab 12. August 2026: was Onlinehändler jetzt umstellen müssen

Morgen gilt die EU-Verpackungsverordnung. Das deutsche Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft, an seine Stelle treten die Verordnung (EU) 2025/40 und das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Für Onlinehändler ändern sich vor allem drei Dinge: wer überhaupt als Hersteller gilt, wer sich registrieren und beteiligen muss, und wer ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten braucht. Wer die Umstellung verpasst, verliert nicht Fördermittel oder Punkte, sondern das Recht, seine Waren zu versenden. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten, nennt die Fristen und trennt das Dringende vom Späteren.

Gestapelte Versandkartons in einem ruhig beleuchteten Packraum, daneben Klebeband, Füllmaterial und ausgedruckte Lieferscheine.

Was gilt ab dem 12. August 2026 und was fällt weg?

Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. In Kraft getreten ist die Verordnung selbst am 11. Februar 2025, ihre Pflichten greifen aber überwiegend erst mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026. Das nationale Beiwerk dazu liefert das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.

In Deutschland steckt die Umsetzung in einem Sammelgesetz. Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026 enthält das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen, Kurzbezeichnung VerpackDG. Artikel 7 desselben Gesetzes hebt das Verpackungsgesetz auf, Artikel 8 Absatz 7 setzt das VerpackDG im Übrigen zum 12. August 2026 in Kraft. Verkündet wurde das Sammelgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026. In der Praxis kursieren zwei Schreibweisen für die Abkürzung, im Bundesgesetzblatt steht Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.

Wichtig für die Nerven: Das vertraute Grundgerüst bleibt. Es gibt weiterhin ein Verpackungsregister LUCID, weiterhin die Zentrale Stelle Verpackungsregister als zuständige Behörde, weiterhin duale Systeme mit Beteiligungsentgelten, weiterhin Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen. Was sich verschiebt, sind die Begriffe und damit die Frage, welches Unternehmen in der Lieferkette die Pflicht trägt. Genau daran scheitern gerade die meisten Shops, nicht an einer neuen Recyclingquote.

Verpackungsrecht vor und nach dem Stichtag, aus Sicht eines deutschen Onlineshops
ThemaBis 11. August 2026Ab 12. August 2026
RechtsgrundlageVerpackungsgesetz von 2017Verordnung (EU) 2025/40 und VerpackDG
RegisterLUCID nach § 9 VerpackGLUCID nach § 6 VerpackDG
PflichtigerHersteller nach § 3 Absatz 14 VerpackGHersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR
SystembeteiligungPflicht nach § 7 VerpackGPflicht nach § 7 VerpackDG
BevollmächtigterFreiwillig möglichPflicht ohne Niederlassung im Bundesgebiet
ProduktanforderungenKaum vorhandenKonformitätserklärung, Stoffgrenzwerte, Anhang VIII
VertriebsverbotBei fehlender RegistrierungBei fehlender Registrierung, Beteiligung oder Zulassung

Wer gilt jetzt als Hersteller und wer als Erzeuger?

Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, Hersteller ist, wer die Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Der Erzeuger haftet für die Produktkonformität, der Hersteller trägt in diesem Mitgliedstaat die erweiterte Herstellerverantwortung. Nachzulesen sind die Definitionen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 und Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40. Damit trennt die Verordnung zwei Rollen, die im alten deutschen Recht in einem Wort steckten.

Unglücklich ist die Namensgebung, weil die englische Fassung sie umdreht: der deutsche Erzeuger ist der manufacturer, der deutsche Hersteller ist der producer. Wer englische Merkblätter oder Systemverträge liest, sollte diese Zuordnung im Kopf behalten, sonst verhandelt er über die falsche Pflicht. Deshalb beschreibt die ZSVR die Prüfung ausdrücklich als zweistufig: erst die Erzeugerrolle klären, dann getrennt davon die Herstellerrolle je Mitgliedstaat.

Vorrang der Marke

Erzeuger ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 nicht die Fabrik, sondern das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung entwickelt oder hergestellt wird. Wer bei einem Lohnabfüller oder einem Auftragsfertiger produzieren lässt und das Ergebnis unter der eigenen Marke verkauft, ist Erzeuger, auch wenn er nie eine Maschine berührt hat. Ob auf der Verpackung zusätzlich andere Marken sichtbar sind, ändert daran nichts.

Für Shops mit Eigenmarken hat das eine unangenehme Konsequenz. Ihre Aufgabe ist die Konformitätsbewertung nach den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27, nicht die des Lieferanten. Dasselbe gilt für die technische Dokumentation und die schriftliche Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII. Der Lieferant schuldet Ihnen nach Artikel 16 die technischen Daten zu Beschaffenheit und Zusammensetzung, damit Sie die Bewertung überhaupt durchführen können. Eine CE-Kennzeichnung ist auf der Verpackung nicht anzubringen, die Erklärung ist aber mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Behörden bereitzuhalten.

Vorrang der inländischen Ansässigkeit

Für die Herstellerrolle zählt nicht die Marke, sondern die Frage, wer die inländische Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung beim Endabnehmer als Abfall anfällt. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 nennt dafür fünf Fälle. Sie reichen von der erstmaligen Bereitstellung im eigenen Sitzland über die Direktlieferung an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bis zum Auspacken verpackter Produkte. Das VerpackDG knüpft daran an und unterscheidet in § 6 Absatz 1 ausdrücklich zwischen den Buchstaben a bis d und dem Buchstaben e. Bei den Buchstaben a bis d hat die Registrierung vor dem erstmaligen Bereitstellen zu erfolgen, bei Buchstabe e ist sie vor dem Auspacken fällig.

Praktisch heißt das: Kaufen Sie Markenware bei einem deutschen Großhändler und versenden Sie sie unverändert an deutsche Kunden, sind Sie für diese Verkaufsverpackung nicht Hersteller. Der Grund: Ein anderer hat die inländische Lieferkette eröffnet. Für den Versandkarton, das Klebeband und das Füllmaterial kann die Antwort anders ausfallen. Genau hier liegt die derzeit am heftigsten diskutierte Frage im Onlinehandel, und wir behandeln sie weiter unten offen als das, was sie ist: nicht endgültig geklärt.

Rollen der Verordnung (EU) 2025/40 und ihre Kernpflicht
RolleFundstelleKernpflichtTypisch im Onlinehandel
ErzeugerArtikel 3 Absatz 1 Nummer 13Konformität, Dokumentation, ErklärungShop mit Eigenmarke oder eigenem Kartondesign
HerstellerArtikel 3 Absatz 1 Nummer 15Registrierung, Beteiligung, KostenErstinverkehrbringer im Zielland
LieferantArtikel 3 Absatz 1 Nummer 16Technische Daten an den ErzeugerKartonagenhändler, Verpackungsgroßhandel
ImporteurArtikel 3 Absatz 1 Nummer 17Sorgfalt bei Konformität und KennzeichnungDirektimport aus einem Drittland
VertreiberArtikel 3 Absatz 1 Nummer 18Prüfung von Konformität und RegistrierungWeiterverkäufer ohne eigene Marke
BevollmächtigterArtikel 3 Absatz 1 Nummer 19Pflichten im Namen des AuftraggebersDienstleister für Händler ohne Sitz im Land
EndvertreiberArtikel 3 Absatz 1 Nummer 21Lieferung an den EndabnehmerDer Shop selbst gegenüber dem Kunden

Muss ich mich neu registrieren oder reicht mein LUCID-Eintrag?

Eine bestehende Registrierung nach § 9 des alten Verpackungsgesetzes gilt nach § 68 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG automatisch als Registrierung nach § 6 weiter, sie muss aber inhaltlich angepasst werden. Bis zum 12. November 2026 läuft dafür eine Frist. Wer erst durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig wird, hat nach § 68 Absatz 2 Satz 3 bis zum 12. September 2026 Zeit.

Diese zweite Gruppe ist größer, als viele erwarten. Betroffen sind unter anderem Unternehmen, die bislang nur Transportverpackungen einsetzten und darum nicht systembeteiligungspflichtig waren. Dazu kommen Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken und in kleineren Einheiten weiterverkaufen, sowie Händler ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an deutsche Endkunden liefern. Nicht delegierbar ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG die Registrierung selbst. Dritte dürfen mit der Erfüllung der übrigen Pflichten beauftragt werden, nicht aber mit der Registrierung nach § 6 und nicht mit den Datenmeldungen nach § 9.

Der Registrierungsdatensatz ist umfangreicher geworden. § 6 Absatz 2 VerpackDG verlangt neben Name, Anschrift und Steuernummer auch eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die nationale Kennnummer und alle Markennamen, unter denen Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitgestellt werden. Hinzu kommt eine nach Verpackungsarten aufgeschlüsselte Angabe zu den bereitgestellten Verpackungen. Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen zusätzlich erklären, dass sie ihre Verantwortung über ein System oder eine Branchenlösung erfüllen. Name, Bevollmächtigter, Marken und Verpackungsangaben veröffentlicht die ZSVR nach § 6 Absatz 4 im Internet.

Fristen der Umstellung mit Fundstelle
FristDatumWer betroffen istFundstelle
Geltungsbeginn12. August 2026Alle WirtschaftsakteureArtikel 8 Absatz 7 des Änderungsgesetzes
Erstregistrierung12. September 2026Neu verpflichtete Hersteller§ 68 Absatz 2 Satz 3 VerpackDG
Datenanpassung12. November 2026Bereits in LUCID registrierte Hersteller§ 68 Absatz 2 Satz 2 VerpackDG
Systembeteiligung31. Dezember 2026Alte Beteiligungen laufen längstens bis dahin§ 68 Absatz 1 VerpackDG
Vollständigkeitserklärung15. Mai 2027Hersteller über den Mengenschwellen§ 10 Absatz 1 VerpackDG
Jahresmeldung Kleinmengen1. Juni 2027Hersteller unter 10 Tonnen im Vorjahr§ 9 Absatz 2 VerpackDG
Zulassung B2B31. Dezember 2027Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen§ 68 Absatz 9 VerpackDG

Was ändert sich bei der Systembeteiligung?

Die Systembeteiligungspflicht bleibt der Kern des deutschen Modells, sie steht jetzt in § 7 VerpackDG. Sie trifft weiterhin denjenigen, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen vor der Bereitstellung im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen beteiligen muss. Was sich ändert, ist die Person des Pflichtigen und der Zeitpunkt, ab dem die alte Beteiligung nicht mehr trägt.

Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Absatz 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. Der Begriff der vergleichbaren Anfallstelle ist in § 3 Absatz 7 nun ausführlich definiert. Neben Gastgewerbe und Hotels nennt die Vorschrift ausdrücklich Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern sowie Handwerks- und Landwirtschaftsbetriebe mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen. Für Shops, die auch an Praxen, Kanzleien oder Kantinen liefern, ist das eine relevante Präzisierung.

Bestehende Beteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten nach § 68 Absatz 1 VerpackDG fort. Längstens gilt das jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Der Vertrag für 2026 bricht also nicht, aber er endet mit dem Jahr. Wer die Mengen und Marken jetzt nicht sauber neu erfasst, verhandelt im November über Zahlen, die er selbst nicht belegen kann. Als konkrete Aufgabe nennt die ZSVR, Verpackungsspezifikationen und Materialfraktionen bei den Lieferanten abzufragen, die Systemverträge anzupassen, die Markennamen in LUCID zu aktualisieren und die Prognosemengen nachzuziehen.

Für die Datenmeldung gilt eine Erleichterung, die viele kleine Shops betrifft. Wer im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist nach § 9 Absatz 2 VerpackDG von der laufenden Meldung befreit. Gemeldet wird stattdessen einmal jährlich bis zum 1. Juni. Unterhalb von 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialarten entfällt nach § 10 die Vollständigkeitserklärung. Unabhängig von diesen Schwellen kann die ZSVR oder die Landesbehörde sie jederzeit verlangen.

Wann brauche ich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung?

Einen Bevollmächtigten braucht jeder Hersteller, der in Deutschland als Hersteller gilt, aber keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, und zwar vor der erstmaligen Bereitstellung einer Verpackung oder eines verpackten Produkts. Diese Pflicht folgt aus Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 und wird in § 5 Absatz 2 VerpackDG konkretisiert. Bis zum 11. August 2026 war die Benennung freiwillig, ab dem 12. August 2026 ist sie Voraussetzung dafür, überhaupt liefern zu dürfen.

Vier Eigenschaften dieser Konstruktion muss man kennen. Erstens gilt der Bevollmächtigte nach § 5 Absatz 3 hinsichtlich der übernommenen Pflichten selbst als Hersteller und handelt im eigenen Namen. Zweitens darf nach § 5 Absatz 4 jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen, und nötig ist dafür eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache. Drittens ist die Registrierung nach § 6 ausdrücklich von der Beauftragung ausgenommen, sie bleibt eine persönliche Pflicht des Herstellers. Viertens wird der Bevollmächtigte bei der Registrierung benannt, und diese Benennung bedarf nach § 5 Absatz 5 der Bestätigung durch die ZSVR.

Der Bevollmächtigte übernimmt fast alles, aber nicht die Registrierung, und deshalb kann sich kein Händler hinter seinem Dienstleister verstecken.

Zusätzlich weist die ZSVR darauf hin, dass der Bevollmächtigte ein externer Dienstleister mit Sitz in Deutschland sein muss. Eigene Mitarbeiter oder Konzerntöchter im selben Verbund erfüllen diese Rolle nicht, sie werden in LUCID als Bearbeiter geführt. Wer bereits einen Dienstleister hat, sollte prüfen, ob der Vertrag den Umfang nach § 5 Absatz 2 tatsächlich abdeckt und nicht nur eine schmale Registrierungsdienstleistung. Dazu gehören Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärung, Rücknahmepflichten und Pfandbeteiligung.

Für Händler mit Sitz in Deutschland gilt der Spiegelfall im Ausland. Wer direkt an Endkunden in Österreich, Frankreich oder Polen versendet, wird dort in der Regel Hersteller und braucht dort ein nationales Register, eine nationale Beteiligung und, ohne Niederlassung, einen nationalen Bevollmächtigten. Die Hoffnung, dass die PPWR diesen Aufwand bündelt, hat sich nicht erfüllt. Ende 2025 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung nationaler Bevollmächtigter für in der EU niedergelassene Unternehmen zeitweise auszusetzen. Nach Darstellung des Händlerbunds hat der Rat diesen Vorschlag abgelehnt, weil sich eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen hatte. Es bleibt also beim Länderprinzip.

Wer den Auslandsversand ohnehin ausbaut, sollte die Registerpflichten in dieselbe Entscheidung ziehen wie Steuern, Währung und Domainstruktur. Wir haben die Architekturfragen dazu in Shopify Multishop beschrieben, die Verpackungsregister sind dort eine zusätzliche Spalte in derselben Tabelle.

Wie hart ist das Vertriebsverbot wirklich?

Das Vertriebsverbot greift ohne Übergangsfrist und ohne Verwarnung: Nach § 13 Absatz 1 VerpackDG dürfen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller im Bundesgebiet keine Verpackungen bereitstellen und keine verpackten Produkte auspacken. Wer sich mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht an einem System beteiligt hat, darf diese ebenfalls nicht bereitstellen. Für den Handel formuliert die ZSVR es unmissverständlich: es gibt keine Übergangsfrist, ohne rechtzeitige Anpassung gilt ein Vertriebsverbot.

Das Verbot wirkt in die Lieferkette hinein. § 13 Absatz 3 verbietet auch dem Vertreiber die Bereitstellung, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht beteiligt ist. § 13 Absatz 4 verbietet Fulfilment-Dienstleistern die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Tätigkeiten für Verpackungen nicht registrierter Hersteller. Wer sein Lager an einen Dienstleister ausgelagert hat, riskiert also nicht nur ein Bußgeld, sondern dass der Dienstleister die Annahme verweigert.

Marktplätze prüfen mit. Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, sich die Registrierungsangaben und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Pflichten einzuholen. Das gilt in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d des Digital Services Act. § 13 Absatz 4 Satz 3 VerpackDG verpflichtet die ZSVR ausdrücklich, dafür einen automatisierten Datenabgleich mit den Registerdaten bereitzustellen. Ein Eintrag, der nicht zu den Marken und Verpackungsarten im Shop passt, wird damit maschinell auffällig.

In § 66 VerpackDG sind die Bußgeldrahmen gestaffelt und in der Spitze deutlich. Teurer als die fehlende Registrierung ist die fehlende Systembeteiligung, was zur Logik des Gesetzes passt: die Beteiligung finanziert die Entsorgung, die Registrierung macht sie prüfbar. Nach § 67 können zusätzlich Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht.

Bußgeldrahmen nach § 66 VerpackDG, Auswahl mit Bezug zum Onlinehandel
VerstoßNormZiffer in § 66 Absatz 1Rahmen
Keine Systembeteiligung§ 7 Absatz 1 Satz 1Nummer 3bis 200.000 Euro
Betrieb ohne Zulassung§ 20, § 22Nummer 10bis 200.000 Euro
Keine oder falsche Registrierung§ 6 Absatz 1 Satz 1Nummer 1bis 100.000 Euro
Bereitstellen trotz Verbot§ 13 Absatz 1 bis 3Nummer 8bis 100.000 Euro
Fulfilment für nicht registrierte Hersteller§ 13 Absatz 4 Satz 1Nummer 9bis 100.000 Euro
Fehlende Vollständigkeitserklärung§ 10 Absatz 1 Satz 1Nummer 6bis 100.000 Euro
Änderungsmitteilung versäumt§ 6 Absatz 1 Satz 2Nummer 2bis 10.000 Euro

Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für meinen Shop?

Für die erweiterte Herstellerverantwortung gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme, die Sonderregel betrifft ausschließlich die Erzeugerrolle und damit die Produktkonformität. Wer als Kleinstunternehmen Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, muss sich registrieren und beteiligen wie jeder andere. Diese Verwechslung ist derzeit der häufigste Irrtum in Beratungsgesprächen.

Nachzulesen ist die Regel selbst in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung. Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, so gilt nicht es selbst, sondern der Lieferant als Erzeuger, sofern dieser im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Bestellt dasselbe Kleinstunternehmen im Ausland, bleibt es selbst Erzeuger und trägt die Konformitätspflichten. Kleinstunternehmen ist nach der Empfehlung 2003/361/EG, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Echte Erleichterungen im Mengenbereich gibt es an anderer Stelle, und sie sind Meldeerleichterungen, keine Freistellungen. In Artikel 44 Absatz 8 sieht die Verordnung Vereinfachungen für Hersteller vor, die jährlich höchstens 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen. Das VerpackDG setzt das in § 9 Absatz 2 als Jahresmeldung statt laufender Meldung um. Registrierung, Systembeteiligung und Vertriebsverbot bleiben davon unberührt.

  • Kleinstunternehmen: Ausnahme nur bei der Erzeugerrolle, nur bei inländischem Lieferanten, Fundstelle Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR.
  • Unter 10 Tonnen im Vorjahr: Jahresmeldung bis 1. Juni statt laufender Datenmeldung, Fundstelle § 9 Absatz 2 VerpackDG.
  • Unter 80, 50 oder 30 Tonnen je Materialgruppe: keine Vollständigkeitserklärung, Fundstelle § 10 Absatz 4 VerpackDG.
  • Keine Ausnahme bei: Registrierung nach § 6, Systembeteiligung nach § 7, Vertriebsverbot nach § 13.

Wo landen die Pflichten bei Eigenmarken und Importen?

Bei Eigenmarken und bei Direktimporten landen beide Rollen beim Handelsunternehmen, es ist Erzeuger wegen der eigenen Marke und Hersteller, weil es die inländische Lieferkette eröffnet. Für Eigenmarken hält die ZSVR ausdrücklich fest, dass eine Übertragung dieser Herstellerpflichten auf Lieferanten oder Lohnabfüller nicht möglich ist.

Beim Import ohne inländische Zwischenstufe ist die Zuordnung ähnlich klar. Wer Ware direkt aus einem Drittland bezieht und in Deutschland erstmals bereitstellt, ist für diese Verpackungen Hersteller, unabhängig davon, welche Marke aufgedruckt ist. Dass der Vorlieferant in China oder in der Türkei sitzt, hindert ihn nicht daran, formal Erzeuger zu sein. Praktisch verlagert sich die durchsetzbare Pflicht aber auf das Unternehmen, das die Ware in den Binnenmarkt bringt. Für Shops, die zwischen eigenen Marken und Handelsware mischen, führt das zu einer unangenehmen Arbeit: die Rollen müssen je Verkaufseinheit bestimmt werden, nicht je Unternehmen.

Sortimente mit vielen Lieferanten brauchen dafür saubere Stammdaten, sonst wird die Mengenmeldung zur Schätzung. Verpackungsgewichte je Artikel, Materialfraktion, Marke und Herkunftsland gehören in dasselbe System wie Preise und Bilder, nicht in eine separate Tabelle. Warum ein Produktinformationssystem diese Arbeit trägt und wo es an Grenzen stößt, haben wir in Dropshipping und PIM mit Shopify beschrieben.

Der Versandkarton, über den gestritten wird

Ungeklärt ist, wer bei neutralen Versandkartons aus deutscher Quelle Hersteller ist, und wir schreiben das hier offen hin, statt eine Seite auszuwählen. Die IT-Recht Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass bei einsatzfertigen neutralen Standardkartons vom inländischen Lieferanten dieser Lieferant Hersteller ist. Der Shop wird es nach dieser Lesart erst dann, wenn der Karton seine Marke trägt oder er ihn selbst konfektioniert. Ein anderer Fachbeitrag aus dem Internetrecht argumentiert umgekehrt, dass eine vollständige Verpackung erst in dem Moment entsteht, in dem der Händler den Karton mit Ware füllt, und dass er damit Hersteller wird.

Das Kriterium, an dem sich der Streit entscheidet, liefert die ZSVR, und die IHK für München und Oberbayern gibt es in ihrem Merkblatt wieder. Befindet sich die Verpackung bereits in ihrer endgültigen Form, etwa bei formstabilen Paletten oder Gitterboxen, beginnt die Lieferkette mit der vollständigen leeren Verpackung. Erreicht sie ihre endgültige Form erst beim Befüllen, beginnt die Lieferkette mit dem Befüllvorgang. Ein flach angelieferter Faltkarton liegt näher am zweiten Fall als am ersten. Wer Rechtssicherheit braucht, sollte diese Frage nicht selbst entscheiden, sondern schriftlich mit dem Lieferanten und gegebenenfalls mit der ZSVR klären. Eine Registrierung, die eine Verpackungsart zu viel nennt, kostet weniger als ein Vertriebsverbot.

Was kommt 2028 und 2030?

Die harten Produktanforderungen kommen erst später: ab dem 12. August 2028 frühestens die harmonisierte Kennzeichnung, ab dem 1. Januar 2030 die Recyclingfähigkeit und die Mindestrezyklatanteile. Am 12. August 2026 gelten von den Produktvorschriften vor allem die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 sowie die Leistungskriterien nach Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Teil A. Hinzu kommt die Konformitätsbewertung samt Erklärung.

Für die Kennzeichnung verlangt Artikel 12 eine harmonisierte, gut lesbare Angabe zur Materialzusammensetzung, für bestimmte Verpackungen zusätzlich Hinweise zu Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Rezyklatanteil. Der Termin ist an die zugehörigen Durchführungsrechtsakte gekoppelt und liegt frühestens 24 Monate nach deren Inkrafttreten. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind schon jetzt verboten. Nicht zu verwechseln damit ist die freiwillige Materialkennzeichnung nach § 4 VerpackDG: Sie ist erlaubt, aber wenn Sie kennzeichnen, dürfen Sie ausschließlich die Nummern und Abkürzungen aus Anlage 2 verwenden.

Nach 2026 ist für Versandverpackungen Artikel 24 der wichtigste Termin. Das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel darf dann höchstens 50 Prozent betragen. Diese Vorgabe gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Wer heute Kartongrößen und Füllmaterial standardisiert, arbeitet also schon auf diese Vorgabe zu.

Zu den Wiederverwendungsquoten nach Artikel 29 können wir keine belastbare Aussage für den Fernabsatz machen. Das DIHK-Merkblatt liest die Vorschrift für Verkaufsverpackungen im Fernabsatzverkehr als Mindestquote von 40 Prozent ab 2030 und ab 2040 von 70 Prozent. Gleichzeitig hängen Berechnung und Umsetzung an Leitlinien und delegierten Rechtsakten, die noch nicht vorliegen. Wir behandeln diese Zahlen daher als Planungsannahme, nicht als geltende Pflicht.

Stufenplan der Verordnung (EU) 2025/40, Auswahl mit Relevanz für den Versandhandel
StufeAb wannInhaltFundstelle
Stoffbeschränkungen12. August 2026Schwermetalle und PFAS in LebensmittelkontaktArtikel 5
Konformitätserklärung12. August 2026Bewertung, Dokumentation, Muster nach Anhang VIIIKapitel VII
Mengenmeldung an Behörden2027Meldung nach der Systematik der VerordnungArtikel 44
Kompostierbarkeit12. Februar 2028Teebeutel, Aufkleber auf Obst und GemüseArtikel 9
Kennzeichnung12. August 2028Harmonisierte Angabe zur MaterialartArtikel 12
Pfandsysteme2029Kunststoffflaschen und Metallbehälter bis 3 LiterArtikel 50
Recyclingfähigkeit1. Januar 2030Recyclinggerechte Gestaltung, Stufe 70 ProzentArtikel 6
Mindestrezyklatanteile1. Januar 2030Erste Stufe je KunststoffartArtikel 7
Leerraumverhältnis1. Januar 2030Höchstens 50 Prozent im elektronischen HandelArtikel 24

Was sollten Onlinehändler in dieser Woche tun?

Die Arbeit dieser Woche besteht aus drei Schritten: Rollen je Verkaufseinheit bestimmen, LUCID-Eintrag und Systemvertrag daran anpassen, und für den Auslandsversand die nationalen Register prüfen. Alles andere kann warten, diese drei Punkte entscheiden darüber, ob Sie am 12. August rechtmäßig versenden.

Wir gehen in Projekten in dieser Reihenfolge vor. Jeder Schritt liefert die Grundlage für den nächsten, und der Aufwand lässt sich so auf wenige Tage begrenzen:

  • Verpackungsinventar je Verkaufseinheit anlegen: Verkaufsverpackung, Umverpackung, Versandkarton, Füllmaterial, Klebeband, Etikett, jeweils mit Material und Gewicht.
  • Rolle je Verkaufseinheit bestimmen, getrennt für Erzeuger und Hersteller, und die Begründung in einem Satz dokumentieren.
  • LUCID-Eintrag abgleichen: Markennamen vollständig, Verpackungsarten nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 aufgeschlüsselt, vertretungsberechtigte Person hinterlegt, Frist 12. November 2026.
  • Systemvertrag prüfen: deckt er die neuen Verpackungsarten und die neuen Marken ab, und läuft er über den 31. Dezember 2026 hinaus in angepasster Form weiter.
  • Lieferanten schriftlich anfragen: technische Daten nach Artikel 16, Verpackungsgewichte, Materialfraktionen, Aussage zur eigenen Registrierung.
  • Auslandsversand auflisten: je Zielland prüfen, ob Registerpflicht, Beteiligungspflicht und Bevollmächtigtenpflicht bestehen.
  • Ohne Niederlassung in Deutschland: Bevollmächtigten beauftragen, schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache, Benennung in LUCID und Bestätigung durch die ZSVR abwarten.
  • Marktplatzkonten prüfen: stimmen die dort hinterlegten Registrierungsnummern mit dem aktuellen LUCID-Eintrag überein.
  • Konformitätsunterlagen für Eigenmarken anlegen, Aufbewahrung mindestens fünf Jahre, Muster nach Anhang VIII.

Zwei Dinge sind dabei technisch, nicht juristisch. Verpackungsdaten müssen dauerhaft in den Produktdaten liegen, sonst wiederholen Sie diese Erhebung jedes Jahr. Und die Registrierungsnummern gehören in die Pflichtangaben des Shops und in die Marktplatzkonten, wo sie bei jedem Wechsel des Systems oder des Bevollmächtigten nachgezogen werden müssen. Beides ist Pflegearbeit, die in eine feste Routine gehört, so wie wir sie in der Website-Wartung organisieren.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie für Ihre Versandverpackung Hersteller sind, dann ist die teuerste Variante, es offen zu lassen. Registrieren, beteiligen, dokumentieren, und die strittige Frage danach klären. Das Vertriebsverbot kennt keine Kulanz, die Rückerstattung von Beteiligungsentgelten dagegen ist in § 7 Absatz 3 VerpackDG geregelt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), EUR-Lex
  2. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207, Volltext als PDF
  3. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026, Fundstelle
  4. Verpackungsgesetz von 2017 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  5. BMUKN zum Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts
  6. Bundesregierung: Verpackungsrecht novelliert
  7. ZSVR: Übersicht zur PPWR
  8. ZSVR: Abgrenzung Erzeuger und Hersteller
  9. ZSVR: Bevollmächtigung für die erweiterte Herstellerverantwortung
  10. ZSVR: Systembeteiligung bei Eigenmarken und Importen
  11. ZSVR: nationale Umsetzung der PPWR
  12. ZSVR: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
  13. ZSVR: Definitionen nach PPWR als PDF
  14. ZSVR: European National Registers (EUNR)
  15. Öffentliches Herstellerregister der ZSVR
  16. DIHK-Merkblatt zur Verpackungsverordnung PPWR als PDF
  17. IHK für München und Oberbayern: Anforderungen zum Geltungsbeginn 12.08.2026 als PDF
  18. IHK Halle-Dessau: PPWR, neue Pflichten ab August 2026
  19. Handelskammer Hamburg: EU-Verpackungsverordnung PPWR
  20. IHK Koblenz: VerpackG und PPWR, Unterstützungsangebote
  21. IT-Recht Kanzlei: Wer gilt als Hersteller nach der PPWR
  22. IT-Recht Kanzlei: Wer gilt als Erzeuger nach der PPWR
  23. Internetrecht Rostock: PPWR für den Internethandel ab 12.08.2026
  24. Händlerbund: EU stoppt Erleichterungen beim Bevollmächtigten
  25. Händlerbund: Registrierung in anderen Ländern unter der PPWR
  26. Bundestag, Drucksache 21/5346 zum Gesetzentwurf als PDF
  27. EUWID Recycling: Regierung beschließt neues Verpackungsgesetz
  28. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, Übersichtsartikel bei Wikipedia

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